Satzung

  • Satzung des Vereins Waldkindergarten Muckestutz e.V.

    § 1 Name und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen “Waldkindergarten Muckestutz e.V.“ mit Sitz in Bad Oldesloe.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, durch den Betrieb eines Waldkindergartens Kinder im vorschulischen Alter zu betreuen, zu erziehen und ihre Entwicklung zu fördern. Darüber hinaus fördert der Verein vielfältige Aktivitäten, die der Verbreitung der Idee der Natur- und Umweltpädagogik dienen. Der Verein ist überparteilich.

    (2) Der Verein übernimmt die Funktion eines Trägers des Waldkindergartens „Muckestutz“.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme hierzu bilden entsprechende zweckgebundene Fördermittel und Zuschüsse in Form von Verwaltungskostenpauschalen zugunsten des Vorstandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 4 Geschäftsjahr, Geschäftsordnung

    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (2) Der Verein erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Organisation, insbesondere bei Versammlungen und Beschlussfassung.

    § 5 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsschaft. Lehnt die Vorstandsschaft den Aufnahmeantrag ab, so ist innerhalb von 6 Wochen Einspruch schriftlich, gerichtet an den Vorstand, zulässig. Über den Einspruch beschließt die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

    (2) Mitglieder müssen einen erkennbaren aktiven Beitrag zu den Vereinszielen leisten und die Bereitschaft bekunden sich an Vorhaben des Vereins, die der Förderung der Vereinsziele dienen, zu beteiligen.

    (3) Mitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bestellt werden.

    (4) Außerordentliche Mitglieder
Mitglieder, die nicht (mehr) an dem Vereinsleben als aktive Mitglieder mitwirken wollen, können auf Antrag ihre Mitgliedschaft auf eine passive Mitgliedschaft mit bisherigem Mitgliedsbeitrag umstellen. Mit der Umstellung endet das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Möglich ist ferner eine Fördermitgliedschaft auf Antrag, wobei das Fördermitglied selbst bestimmt, welchen jährlichen oder monatlichen Beitrag es an den Verein zahlen möchte. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein können, entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder haben gleichfalls kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.

    (5) Angestellte des Vereins
Personen, die mit dem Verein in einem Arbeitsverhältnis stehen, dürfen nicht Mitglied im Verein werden.
Schließt ein Mitglied einen Arbeitsvertrag mit dem Verein, so ruht ihre / seine Mitgliedschaft für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

    § 6 Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet aufgrund:

    (1) schriftlicher Austrittserklärung; die dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres zugegangen sein muss,

    (2) durch Tod,

    (3) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitglieder- versammlung erfolgen kann. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

    (4) Zahlungsverzug mit zumindest drei Monatsmitgliedsbeiträgen nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

    § 7 Vereinsbeitrag

    (1) Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Gleiche gilt für eventuelle Aufnahmegebühren.

    (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

    (3) Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit einmalige Zahlungen (Umlagen) beschließen.

    § 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereines sind:

    a) Vorstand
    b) Mitgliederversammlung
    c) sofern eingerichtet, der Beirat

    § 9 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

    (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Übernahme mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig mit Ausnahme kommissarischer Vertretung im Verhinderungsfall.

    (3) Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender sein muss, mit einem weiteren Vorstands-mitglied vertreten.

    (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berufung auf die bestehende Geschäftsordnung. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; alle Auslagen für Sachkosten die ihm zur Erfüllung seiner Arbeit dienen, werden nach schriftlichen Nachweis erstattet.

    (5) Von den Vorstandsmitgliedern müssen mindestens zwei aus dem Kreis der Elternschaft stammen, deren Kinder zum Zeitpunkt der Wahl im Kindergarten betreut werden.

    (6) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderung, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

    (7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:

    
a) satzungsgemäße Bestellung des nächsten Vorstandsmitgliedes

    b) mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
    c) durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung.

    (8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger bestimmen. Auf dieser Mitgliederversammlung wird ein neues Vorstandsmitglied von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

    (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    (10) Vorstandssitzungen sind jedenfalls alle 2 Monate abzuhalten.

    § 10 Der Beirat

    (1) Sobald der Waldkindergarten zwei oder mehr Vormittagsgruppen betreibt, ist ein Beirat einzurichten, der den Erfordernissen des § 18 KiTaG SH genügt.

    (2) Die Elternschaft wählt aus ihrer Mitte in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 15. September jeden Jahres eine Elternvertretung, bestehend jeweils aus einem Elternvertreter und einem stellvertretenden Elternvertreter je Vormittagsgruppe. Die Elternvertreter und die stellvertretenden Elternvertreter aller Vormittagsgruppen wählen sodann mit einfacher Mehrheit die erforderliche Anzahl von Sprechern, welche die Erziehungsberechtigten im Beirat vertreten. Eine Wahl von Vorstandsmitgliedern in die Elternvertretung und in den Beirat ist zulässig.

    (3) Die Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr, jedoch bleiben die Mitglieder des Beirats im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wird entsprechend ein Ersatzmitglied nachgewählt.

    (4) Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen des Waldkindergartens mit, insbesondere bei

    a) der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel,
    b) der Aufstellung von Stellenplänen,
    c) der Festsetzung der Öffnungszeiten,
    d) der Festsetzung der Elternbeiträge und
    e) der Festlegung des Aufnahmeverfahrens.

    (5) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr möglichst vor der Mitgliederversammlung und nach Bedarf vor Vorstandssitzungen zur Beratung zusammen. Die Meinungsbildung des Beirats erfolgt durch Beschlussfassung. Zu der Sitzung des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

    (6) Über die Weiterleitung der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse der Beratung an den Träger kann der Beirat an den Entscheidungen mitwirken. Der Beirat hat keine Weisungs- oder Kontrollbefugnisse.

    (7) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig und erhält keinerlei Zuwendungen für die Tätigkeit als Beirat.

    (8) Sollte der Waldkindergarten nur noch eine Vormittagsgruppe betreiben, braucht nach Ablauf der Amtsdauer kein neuer Beirat gewählt zu werden und der Beirat wird aufgelöst. 

    § 11 Mitgliederversammlung, Protokolle, Anträge

    (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie
wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tages-ordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversamm-lung Anträge zur Tagesordnung stellen. Später eingehende Anträge werden nach Dringlichkeit in die Tagesordnung unter dem Punkt „Verschiedenes“ aufgenommen.

    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand gefordert werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangt.

    (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder über:

    a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
    d) Die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung sowie des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
    e) Änderung der Mitgliedsbeiträge des Vereins. Gleiches gilt für eventuelle Aufnahmegebühren.
    f) Wahl der zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
    g) Beschlussfassung über den Widerspruch bei einem Ausschluss oder der Ablehnung einer Aufnahme

    (5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit.

    (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine schriftliche Wahl ist nicht zulässig.

    (7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das den Mitgliedern auf Wunsch zugesendet wird und in der folgenden Mitgliederversammlung ausgelegt wird.

    § 12 Haushaltsplan

    (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen für jedes Geschäftsjahr ver-anschlagt und in einem Haushaltsplan eingesetzt werden.

    (2) Der Vorstand stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf. Er ist in Einnahmen und Ausgaben aufzugliedern.

    (3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Geschäftsjahres durch Beschluss der Versammlung festgestellt. Der Entwurf ist den Mitgliedern vor der Versammlung mit der Einladung zu der Sitzung vom Vorstand zuzuleiten.

    § 13 Einladung zur Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

    (2) Mit der Einladung der Versammlung muss die Tagesordnung versandt werden.

    § 14 Protokollierung von Beschlüssen

    (1) Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

    Der Vorstand ist berechtigt, auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Niederschrift zu betrauen.

    (2) Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung oder Versammlung Beschluss zu fassen.

    § 15 Auflösung

    (1) Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Niederschrift zu betrauen.

    (2) Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung oder Ver-sammlung Beschluss zu fassen.

    § 16 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oldesloe in Kraft.